1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Die AGB gelten für alle Geschäfte zwischen Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG). Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Form.
1.2. Dies AGB finden auch auf Verbraucher im Sinne des Konsumentschutzgesetzes (KSchG) Anwendung, sofern sie nicht zwingenden Regelungen des KSchG widersprechen.
2. ANBOT
2.1. Alle Anbote gelten innerhalb von 4 Wochen als verbindlich.
2.2. Alle Unterlegen des NA bleiben geistiges Eigentum des AN. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung des AN macht schadenersatzpflichtig. Pläne des AN sind als allgemeine und nicht verbindliche Gestaltungsvorschläge zu verstehen, welche die konkreten schriftlichen Angebote bzw. Vereinbarungen nicht abändern.
3. VERTRAGSABSCHLUSS
3.1. Die Annahme eines vom AN erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich ganzer angebotener Leistung einer Position möglich. Die ganze oder teilweise Vergabe des Auftrages an Subunternehmer bleibt vorbehalten.
3.2. Aufträge und Bestellungen verpflichten den AN erst nach seiner Auftragsbestätigung. Ist die Durchführung oder Materialbeschaffung unzumutbar, kann der AN ohne Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten.
3.3. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind. Jedoch ohne Verschulden des AN erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem AG unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muß der AG diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der AG die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der AG aber aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weiniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der AG auch ohne Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten als zweckmäßig erkannt, so ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen. Wenn der AG diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.
3.4. Zusatzaufträge können nur schriftlich dem AN oder seinem Bevollmächtigten aufgetragen werden. Nicht als besonders Bevollmächtigte bezeichnete Arbeitkräfte dürfen keine Zusatzaufträge entgegennehmen. Solche Zusatzaufträge gehen zu Lasten des AG und werden vom AN in Rechnung gestellt, ohne dass jedoch irgendeine Haftung de AN hinsichtlich solcher Zusatzaufträge übernommen wird.
3.5 Storniert der AG erteilte Aufträge ganz oder teilweise, berechnet der AN 20% der stornierten Brutto-Auftragssumme als Auslagenersatz. Sollte der Schaden des AN 20% übersteigen, ist die Schadenersatzforderung vom AN durch Belege zu dokumentieren.
3.6. Das Anfertigen und anonyme Verwenden von Fotos, Filmen und Aufzeichnungen des Gewerkes für AN firmeneigene Werbung wird vom AG gestattet.
4. AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
4.1. Zur Ausführung der vereinbarten Leistungen ist der AN erst nach Schaffung aller baulichen, rechtlichen und technischen Voraussetzungen durch den AG verpflichtet.
4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen. Der AG nimmt genehmigend zur Kenntnis, dass bei Verzögerungen von Arbeiten, die in der Sphäre des AG oder dessen anderer Vertragspartner (Werkunternehmer) liegen (z.B. Verschiebung von Terminen, Verzug anderer Werkunternehmer) kein Anspruch auf termingerechte Werkleistung durch den AN besteht, und dass sich die Fertigstellung des Gewerkes in solchen Fällen nach der sonstigen Auftragslage des AN richtet.
4.3. Bauwasser, Strom, Zugang zum WC und Baustellenabgrenzung hat der AG kostenlos bereitzustellen.
4.4. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zufahrt bis zur Baustelle einwandfrei, auch mit schweren Fahrzeugen, möglich ist. Die anfallenden Mehrkosten, die aufgrund einer nicht einwandfreien Zufahrt bis zur Baustelle anfallen, sind vom AG zu tragen.
4.5 Die Befüllung des Teiches mit Wasser liegt außerhalb des Auftrags- und Verantwortungsbereiches des AN. Nach Befüllung des Teiches ist ausschließlich der AG selbst für die Pflege und Erhaltung der Wasser- und Teichqualität verantwortlich. Dabei ist insbesondere auf den Wasserspiegel zu achten. Ferner ist der AG dafür verantwortlich, dass das Wasser außerhalb des Teiches versickern bzw. abfließen kann.
5. ABNAHME
5.1. Die Abnahme des Gewerkes durch den AG erfolgt am letzten Tag der Arbeiten, spätestens jedoch innerhalb der Zahlfrist von 8 Tagen nach Rechnungslegung für Privatkunden, von 30 Tagen für Firmenkunden. Nach Verstreiche dieser Frist gilt das Gewerk als angenommen im sinne des Punktes 5.2.
5.2. der AG anerkennt unverzüglich schriftlich bei Abnahmebesichtigung die Fertigstellung, das Aufmaß und, soweit erkennbar, die Mängelfreiheit der durchgeführten Leistungen.
5.3. Bei später nicht mehr messbaren Leistungen kann der AG die Aufmaßkontrolle nur verlangen, soweit die Aufmaße feststellbar sind.
5.4. Pflanzen gelten am Tag des Einpflanzens, auch bei Abwesenheit des AG, als übernommen.
5.5. Mängel, die leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind vom AG unverzüglich schriftlich zu rügen.
5.6. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5.7. Für Lieferungen unter Kaufleuten gilt § 377 ABG.
6. GEWÄHRLEISTUNG
6.1. Der AN gewährleistet, dass seine Leistungen anbotskonform, sachgemäß und fachgerecht ausgeführt werden.
6.2. Die gesetzliche Gewährleistungsfristen gelten ab Abnahme der vertraglichen Leistung, außer es wurden schriftlich längere Zeiten vereinbart.
6.3. Berechtigte Mängel werden vom AN behoben, wenn deren Beseitigung keine unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls hat der AG das Recht auf angemessene Minderung des Kaufpreises.
6.4. Für Schäden und Verzögerungen, die AN oder AG durch Zufall oder Dritte entstehen, entfällt jede Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten.
6.5. Material- und Geländebeschaffenheit werden vom AN nur nach äußerer Beschaffenheit und Struktur geprüft. Für dabei nicht feststellbare Mängel wird keine Haftung übernommen. Mängel ausschließende Prüfverfahren bedürfen der ausdrücklichen Beauftragung und werden gesondert verrechnet. Für Setzungsschäden und deren Folgen, die nicht durch Leistungen des AN entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Nachträgliche Senkungen des Bodens fallen nicht unter die Gewährleistung.
6.6. Anwuchs- und Auflaufgarantie wird nur bei Erteilung eines Pflegeauftrages für mindestens eine Vegetationsperiode gewährt. Anwuchs- und Auflaufgarantie kann auch im Rahmen eines Pflegeauftrages nicht gewährt werden, wenn Schäden auf das einer Einflussnahme durch den AN entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstige äußere Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind.
6.7. Für die Wasserqualität von Bachläufen, Zier- und Schwimmteichen wird als Ergebnis komplexer biologischer Vorgänge und äußerer Einflüsse keine Haftung übernommen.
6.8. Vom AG bereitgestellte Pflanzen und Materialien verpflichten den AN nur im Hinblick auf die fachgerechte Arbeit.
6.9. Bei Mitarbeit des AG oder von ihm gestellten Personales wird für die Arbeiten, an denen der AG oder von ihm gestelltes Personal beteiligt war, keine Haftung übernommen.
7. AKONTO, RECHNUNG UND ZAHLUNG
7.1. Die Auftragserteilung erfolgt durch Unterfertigung des Angebotes durch den AG und Einzahlung von 30% der Brutto-Auftragssumme auf das Konto des AN. Die Auftragsannahme in Art und Umfang wird durch die Auftragsbestätigung des AN verbindlich vereinbart. Der Baubeginn erfolgt erst, wenn das Akonto zur Gänze einbezahlt wurde. Bei Baubeginn werden vom AG weitere 30% auf das Konto des AN eingezahlt. Zu Ende jeder Bauwoche werden mittels Abschlagsrechnungen fertige Angebotspositionen in Rechnung gestellt und vom AG auf das Konto des AN eingezahlt. Zahlungsverzug bei Abschlagsrechnungen von mehr als 5 Werktagen berechtigt den AN zur Einstellung der Bauarbeiten und/oder der Lieferungen bis zum Zahlungseingang. Die Schlußrechnungslegung erfolgt nach Baustellenabnahme. Zahlungsziel ist prompt nach Erhalt. Skonto-Abzüge bedürfen der schriftlichen Vereinbarung vor Baubeginn. Bei Fristüberschreitung berechnet der AN 1,5% der offenen Rechnungssumme an Verzugszinsen pro Monat. Sämtliche offene Forderungen des AN gegenüber dem AG werden dadurch und durch bekannt werden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit und Zahlungsunfähigkeit des AG mindern, sofort fällig. Mahngebühren: 1. Mahnbrief eingeschrieben € 15,– + Porto, nach Fristüberschreitung Übergabe an Inkassobüro bzw. Einreichung Mahnklage. Einbezahlte Beträge gelten erst auf unserem Konto eingelangt als fristgerecht bezahlt.
7.2. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Leistungsaufmaß. Über das Angebot hinausgehende Leistungen und Zusatzaufträge werden nach den geltenden Verrechnungssätzen des AN berechnet.
7.3. Liegen zwischen dem Auftrag und der Ausführung mehr als 2 Monate, werden inzwischen vom Lieferanten erfolgte Preiserhöhungen an den AG weiter verrechnet.
7.4. Ein vom AG gewünschter Haftrücklaß muß vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden und ist mit 3% der Netto-Auftragssumme und auf 3 Jahre begrenzt. Der AN darf den Haftrücklaß durch eine Bankgarantie ersetzen.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen bleiben sämtliche entfernbare Lieferungen im Eigentum des AN. Der AN darf nach Überschreiten des Zahlungszieles und schriftlicher Androhung die Lieferung auf Kosten des AG entfernen.
9. SCHIEDSGUTACHTEN UND GERICHTSSTAND
9.1. Bei Meinungsverschiedenheiten fachlicher Art zwischen AG und AN ist das Schiedsgutachten eines von AN oder AG bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen für Schwimmteichbau oder Gartengestaltung der Landeskammer bindend. Die Kosten trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfall beide zur Hälfte.
9.2. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das Bezirksgericht Baden, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Fa. Plank ist jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
10. NICHTIGKEIT
10.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig oder unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser AGB nicht.